Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 26 Sa 913/11 |
Zitiervorschläge
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2011 - 26 Sa 913/11 (https://dejure.org/2011,18256)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,18256) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Kein Betriebsübergang bei Fortführung des Betriebes durch bisherigen Betriebsinhaber als Treuhänder
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)
Kein Betriebsübergang, wenn bisheriger Inhaber den Betrieb als Treuhänder fortführt
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 15.03.2011 - 36 Ca 16898/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 26 Sa 913/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 568/04
Wirksamkeit einer Kündigung - Zeitpunkt eines Betriebsübergangs - …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 26 Sa 913/11
Die Inhaberschaft geht dann über, wenn der neue Betriebsinhaber die wirtschaftliche Einheit nutzt und fortführt (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 568/04 - AP Nr. 292 zu § 613a BGB = NZA 2006, 668 = EzA § 613a BGB 2002 Nr. 42, Rn. 25). - EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 26 Sa 913/11
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Mai 2005 (Rs. C-478/03 - NZA 2005, 681) ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt des Übergangs im Sinne dieser Bestimmung dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.